Die Sozialversicherung umfasst die Zahlung der gesetzlichen Arbeitnehmeranteile, die durch den Arbeitgeber übernommen wird und zusammen mit dessen Zuschüssen in einem Betrag an die zuständige Krankenkasse überwiesen werden. Die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung ermittelten Beiträge zur Sozialversicherung umfassen Kranken-, Pflege-, Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Sie werden ermittelt auf der Basis des lohnsteuerpflichtigen Gehalts, wobei bestimmte Höchstbeträge (nämlich die so genannten "Beitragsbemessungsgrenzen") berücksichtigt werden müssen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die jeweiligen Beiträge zur Hälfte. Der Arbeitgeberanteil ist beim Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Arbeitnehmeranteil, der zusammen mit dem Arbeitgeberanteil auf der Lohnsteuerkarte am Jahresende bescheinigt wird, kann im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Besondere Vorschriften und Berechnungsvorgaben gibt es hinsichtlich bestimmter Lohn- und Gehaltsteile (z.B. bezüglich der Direktversicherung), ebenso bei der Belastung mit Beiträgen bei Rentnern (Rentner-Krankenbeitrag), Haushaltshilfen (Haushaltsscheckverfahren) und den so genannten "Minijobs".
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