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Mutterschaftsgeld

Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der sechswöchigen Schutzfrist vor und der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld als Ersatz für entgangenen Lohn. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom zehnten bis zum vierten Monat vor der Entbindung für mindestens zwölf Wochen eine Mitgliedschaft oder ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Mitgliedern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen) vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist gewährt.


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