Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen
wegen der sechswöchigen Schutzfrist vor und der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung kein
Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld als Ersatz für entgangenen Lohn.
Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom zehnten bis zum vierten Monat vor der Entbindung
für mindestens zwölf Wochen eine Mitgliedschaft oder ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Mitgliedern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt
sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde,
wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen)
vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist gewährt.
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