Unter Mini-Jobs versteht man Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich,
aus denen ein monatlicher Arbeitsverdienst in Höhe vom maximal 800 EUR erzielt wird.
Bei den Mini-Jobs wird unterschieden zwischen:
- geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-EUR-Jobs)
- Mini-Jobs in Privathaushalten
- kurzzeitigen Beschäftigungen (Aushilfsjobs)
- Beschäftigungen mit Entgelten innerhalb der Gleitzone (zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR)
Für Beschäftigungen, in denen am 31.03.2003 Versicherungspflicht bestand,
die aber ab 01.04.2003 die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllen, ist
eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Diese wird durch eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber beantragt.
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