Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
haben nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei
unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Bewilligung einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kuren), einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
und einem nicht rechtswidrigen bzw. nach dem Beratungskonzept vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft
durch einen Arzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Die Entgeltfortzahlung erfolgt in der Regel für sechs Wochen in Höhe von 100 % des Arbeitsentgelts.
Anschließend wird bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und bestehender Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt.
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