Die Arbeitgeber weisen den Krankenkassen die monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch einen Beitragsnachweis nach. Auf dem Beitragsnachweis sind die abzuführenden Beiträge, getrennt nach Beitragsgruppen, aufgeführt.
Der Beitragsnachweis sollte möglichst bis zum 10. des Folgemonats, bei vorgezogenem Fälligkeitstermin bis zum 20. des laufenden Monats, an die entsprechende Krankenkasse geschickt werden.
Wird der Beitragsnachweis später eingereicht, wird das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung geschätzt, bis wir von Ihnen den Beitragsnachweis erhalten.
Bei erteiltem Lastschrifteinzug kann es somit zu Differenzen kommen.
Ist der abzuführende Beitrag jeden Monat gleich, kann der Arbeitgeber den ersten Beitragsnachweis als Dauerbeitragsnachweis kennzeichnen.
Soll der bisher gültige Dauerbeitragsnachweis für einen Monat aufgehoben werden, kann der Arbeitgeber auch dies auf dem Dauerbeitragsnachweis vermerken.
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