Eine Gleitzone ist ab dem 1. April 2003 in § 20 Abs. 2 SGB IV festgelegt und liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor,
wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt
und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
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