Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann
und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten herabgesunken ist. Ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage gilt der Versicherte
nicht als berufsunfähig, der noch eine zumutbare Arbeit vollschichtig ausüben kann (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Berufsunfähigkeit, durch den Arzt attestiert, löst Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung
oder der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus.
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